Regierungsverordnung Nr. 121/2024 (VI. 10.)
über die Vorschriften der Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die an Motorsportveranstaltungen teilnehmen
Die Regierung erlässt aufgrund der Ermächtigung gemäß
– Unterabschnitt bi) des Buchstabens b) Absatz (1) § 79 des Gesetzes I von 2004 über den Sport, sowie
– hinsichtlich Absatz (9) und (10) aufgrund der Ermächtigung gemäß Unterabschnitt bc) des Buchstabens b) Absatz (1) § 79 des Gesetzes I von 2004 über den Sport,
handelnd im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 15 Absatz (1) des Grundgesetzes, folgende Verordnung:
§ 1 Für die Zwecke dieser Regierungsverordnung ist ein Rennfahrzeug ein Landfahrzeug mit Motorantrieb, das an einer Motorsportveranstaltung im Sinne des § 2 teilnimmt. Als Rennfahrzeug gilt auch ein Kraftfahrzeug, das nicht in der Gemeinsamen Verordnung Nr. 1/1975 (II. 5.) KPM-BM über die Vorschriften des Straßenverkehrs definiert ist, sofern es an einer Motorsportveranstaltung im Sinne des § 2 teilnimmt.
§ 2 Diese Regierungsverordnung findet Anwendung auf Wettbewerbe, Trainings, Tests und Vorführungen, die unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen in einem abgegrenzten und abgesperrten Bereich organisiert werden, sofern sie eine in § 1 Absatz (1) des Gesetzes I von 2004 über den Sport genannte sportliche Tätigkeit darstellen oder in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen (im Folgenden zusammen „Motorsportveranstaltungen“).
§ 3 Motorsportveranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
a) eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung und
b) eine Kfz-Haftpflichtversicherung für die Rennfahrzeuge
besteht.
§ 4
(1) Der Veranstalter oder Leiter einer Motorsportveranstaltung (im Folgenden zusammen „Veranstalter“) hat spätestens zu Beginn des ersten offiziellen Programmpunkts gemäß dem Zeitplan der Motorsportveranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Im Rahmen der Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist der Schadenersatz für von dem Veranstalter verursachte Schäden gegenüber Dritten für die gesamte Dauer der Motorsportveranstaltung sicherzustellen.
§ 5
(1) Der Veranstalter hat spätestens am Tag vor Beginn der Motorsportveranstaltung für die Rennfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Rennfahrzeug vom Eigentümer oder Betreiber des Rennfahrzeugs abgeschlossen, hat der Veranstalter sicherzustellen, dass nur Rennfahrzeuge mit einer solchen Haftpflichtversicherung an der Motorsportveranstaltung teilnehmen dürfen.
(2) Die Kfz-Haftpflichtversicherung für Rennfahrzeuge dient der Deckung von Schäden, die ein Teilnehmer während einer Motorsportveranstaltung mit seinem Rennfahrzeug einem Dritten zufügt, mit Ausnahme von Schäden zwischen den Teilnehmern untereinander.
(3) Der Vertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung für Rennfahrzeuge muss folgende Deckung umfassen:
a) im Falle von Motorsportveranstaltungen, die Teil von Europa- oder Weltmeisterschaftsläufen der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA) oder der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) sind, in der von den genannten internationalen Sportverbänden vorgeschriebenen Höhe;
b) im Falle anderer Motorsportveranstaltungen als den in Buchstabe a) genannten mindestens 14 Millionen HUF je Veranstaltung für Motorradrennen und mindestens 20 Millionen HUF je Veranstaltung für Autorennen.
§ 6 Diese Regierungsverordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 7 Innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Regierungsverordnung sind Maßnahmen zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Haftpflichtversicherungsverträge gemäß dieser Regierungsverordnung zu treffen.
§ 8 Diese Regierungsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht.
§ 9 Absatz (1) § 1 der Regierungsverordnung Nr. 54/2004 (III. 31.) über die Sicherheit von Sportveranstaltungen (im Folgenden: R.) wird um folgenden Buchstaben d) ergänzt:
„d) Regierungsverordnung Nr. 121/2024 (VI. 10.) über die Vorschriften der Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die an Motorsportveranstaltungen teilnehmen (im Folgenden: „Motorsportveranstaltung“).“
§ 10 Folgender § 12/A wird in die R eingefügt:
„§ 12/A Wenn das Verhalten der Teilnehmer einer Motorsportveranstaltung die sichere Durchführung der Veranstaltung gefährdet, insbesondere wenn Zuschauer versuchen, die Motorsportveranstaltung aus einem für Zuschauer gesperrten Bereich zu verfolgen und ihr Verhalten trotz Aufforderung nicht einstellen, hat der Veranstalter die Motorsportveranstaltung zu unterbrechen, um weitere Maßnahmen wirksam zu machen, oder, falls dies ohne Erfolg bleibt, die Veranstaltung zu beenden.”